Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen
Für die Ausführung von
Instandsetzungsarbeiten an landwirtschaftlichen Ma-
schinen, Geräten und
Bedarfsgegenständen gelten ausschließlich die folgen-
den
Bedingungen.
I.
Allgemeines
Die Vereinbarungen
zwischen dem Auftragsgeber und dem Auftragnehmer
sind für die Beteiligten
nur verbindlich, wenn der Auftraggeber dem Auftrag-
nehmer einen die
Vereinbarungen enthaltenen Auftragsschein ausgestellt oder
der Auftragsnehmer den
Auftrag schriftlich bestätigt hat. Die Entgegennahme
und Weitergabe
telegrafischer und telefonischer Aufträge geht auf Gefahr und
Rechnung des
Auftraggebers.
Der
Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten durch-
zuführen.
Etwa zu zahlende
Umsatzsteuerbeträge gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Erfüllungsort ist für
beide Teile der Ort der Werkstatt. Ausschließlicher Ge-
richtsstand
einschließlich der Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist
für beide Teile, sofern
der Kunde Unternehmer ist, je nach der Höhe des Streit-
wertes das Amtsgericht
Mühldorf oder das Landgericht Traunstein.
II.
Kostenanschlag
Kostenanschläge sind nur
dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben
und als verbindlich
bezeichnet werden. Sollte der Auftragsnehmer bei der In-
standsetzung die
Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten,
so kann der Umfang der
Arbeiten ohne Rückfrage bis zu 10 % überschritten
werden.
Die zwecks Abgabe eines
Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und
Lieferungen besonderer
Art werden dem Auftraggeber auch dann berechnet,
wenn es nicht zur
Ausführung der Instandhaltung oder nur zu einer solchen in
abgeänderter Form
kommt.
III. Berechnung des Auftrages
Bei der Berechnung von
Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag
als auch in der Rechnung
die Preise für verwendete Einzelteile, Materialien,
Probefahrten und
Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistungen für
jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleitung jeweils gesondert aus-
zuweisen.
Wenn bei
Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist nur dieser
zu
berechnen.
Beanstandungen der
Rechnung müssen schriftlich und spätestens innerhalb
8 Tagen nach Aushändigung
erfolgen.
IV. Zahlungen
Die Bezahlung von
Instandsetzungsarbeiten ist bei Abnahme des Fahrzeuges,
jedoch spätestens
innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung
des Fahrzeuges und
Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rech-
nung fällig und hat
grundsätzlich nur in bar bzw. nach Vereinbarung per Über-
weisung zu erfolgen. Als
Barzahlung kann auch die Annahme eines Schecks
vereinbart werden. Eine
andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher fest-
gelegt sein.
Verzugszinsen werden gegenüber dem Unternehmer in Höhe von
8 % über dem
Basiszinssatz berechnet, gegenüber dem Verbraucher in Höhe
von 5 % über dem
Basiszinssatz.
Bei
Instandsetzungsarbeiten, die über den Rahmen der Kleinarbeiten hinaus-
gehen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis
zur Hälfte der
voraussichtlichen Kosten zu fordern.
V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Er-
höht sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt
eine entsprechende
Verschiebung des Liefertermins ein.
Wenn der Auftragnehmer
Liefertermine verbindlich zugesagt, die er bei der
Zusage aller Voraussicht
nicht einhalten kann, oder verbindlich zugesagten
Liefertermin vorsätzlich
nicht einhält, ist der Auftragnehmer zum Ersatz des
aus der Nichteinhaltung
entstandenen Schadens verpflichtet. Hat der Auftrag-
geber das Recht auf
Schadenersatz, jedoch maximal bis zur Höhe des Repa-
raturwertes.
Eine vorsätzliche
Überschreitung des Liefertermins liegt nicht vor, wenn durch
höhere Gewalt oder durch
von dem Auftragsnehmer nicht vertretbare Um-
stände der vereinbarte
Liefertermin nicht eingehalten werden kann. In Fällen
größerer
Lieferverzögerungen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber als-
bald zu
verständigen.
VI. Abnahme
Mit der Übergabe und
widerspruchslosen Annahme gilt das Gerät als abge-
nommen. Die Übergabe
erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt.
Wünscht der Auftraggeber
Zustellung des Fahrzeuges, so erfolgt dieses auf
seine Rechnung und Gefahr.
Der Auftragsnehmer ist jedoch verpflichtet, die
im Verkehr erforderliche
Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
Der Auftraggeber kommt
mit der Abnahme des Fahrzeuges in Verzug, wenn er
nicht innerhalb zweier
Wochen, nachdem die Fertigstellung gemeldet und die
vorläufige oder
endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Fahrzeug
gegen Begleichung der
Rechnung abholt. Ist das Fahrzeug nach Ablauf der
Frist des Abs. 3 nicht
abgeholt, kann der Auftragnehmer als Standgeld die
ortsübliche
Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge berechnen.
Das Fahrzeug kann nach
dem Ermessen des Auftragsnehmers auch ander-
weitig zu üblichen
Bedingungen ordnungsgemäß eingestellt werden.
VII.
Zurückbehaltungsrech
Dem Auftragnehmer steht
wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein
Zurückbehaltungsrecht
sowie ein Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages
in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu. Diese Rechte können auch we-
gen Forderungen aus
früheren Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen usw.
geltend gemacht
werden.
Macht der Auftragnehmer
von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem
Besitz gelangten
Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufs-
androhung die Absendung
einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte
bekannte Anschrift des
Auftraggebers.
VIII.1
Gewährleistung
1.) Mängel der Arbeiten,
die nachweislich auf einen Fehler des verwendeten
Materials oder auf nicht
einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden
nach Maßgabe der
folgenden Bestimmung durch Nacherfüllung beseitigt.
Mängel müssen dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt wer-a)
den; erkennbare Mängel
jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Über-
nahme im eigenen Betrieb,
soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach ein-
wandfreiem
Probebetrieb.
Mängelansprüche verjähren
in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der b)
Übernahme des
Vertragsgegenstandes, soweit ein Probebetrieb vereinbart
ist, nach einwandfreiem
Probebetrieb. Verzögert sich durch Umstände, die
der Auftragsnehmer nicht
zu vertreten hat, die Übernahme von mehr als 14
Tagen, so verkürzt sich
die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
Zur Nacherfüllung hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderli-c)
che Zeit und Gelegenheit
in angemessenen Umfang zu gewähren. Verweigert
er diese, so ist der
Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
Wenn der Auftragnehmer
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfül-d)
lung verstreichen hat
lassen, ohne den Mängel zu beheben, die Nachbesse-
rung verweigert wird oder
nach zweimaligem Versuch nicht zur Mängelbesei-
tigung führt und dem Auftraggeber eine weitere Nachbesserung
nicht
zugemutet werden kann, so
hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung
durch Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Mängelansprüche
erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch e)
unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Än-
derungen oder Reparaturen
ohne schriftliche Zustimmung des Auftragneh-
mers vorgenommen worden
sind und die Änderungen oder Reparaturen zu
dem Mangel geführt
haben.
Die in Erfüllung dieser
Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Aus-f)
bau in das Eigentum des
Auftragnehmers über.
Für die Nacherfüllung
haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für g)
die ursprünglichen
Arbeiten und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der
Mängelansprüche für die
ursprünglichen Arbeiten.
VIII.2
2.) Weitere Ansprüche des
Auftraggebers gegen den Arbeitsnehmer aufgrund
mangelhafter Arbeiten
sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Er-
satz von Folgeschäden wie
Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgan-
gener Gewinn. Dies gilt
nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an
privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des
Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder der Versetzung wesentlicher Ver-
tragspflichten zwingend
gehaftet wird. Ansprüche des Auftraggebers auf-
grund von Schäden, die am
Gegenstand bei Arbeiten selbst entstanden sind,
richten sich nach Ziffer
IX. Haftung.
IX. Haftung
Soweit vorstehend nichts
Anderes bestimmt ist, haften der Auftragnehmer
und seine Erfüllungs- und
Verrichtungshilfen für Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers aus
positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie
folgt:
Die Haftung für
Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Be-a)
stimmungen.
Die Haftung für
Sachschäden ist auf 250.000,00 EUR je Schadensereignis b)
und 500.000,00 EUR
insgesamt beschränkt.
Die Haftung für
Vermögensschäden ist ausgeschlossen.c)
Die Haftungsbeschränkung
unter b) und Haftungsausschluss unter c) gelten d)
nicht, soweit bei Schäden
an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaf-
tungsgesetz oder in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder
der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlers zugesicherter
Eigenschaften für
vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet
wird.
X. Ersatzteile
An allen Zubehör- und
Ersatzeilen und Austauschaggregaten behält sich der
Auftragnehmer bis zur
vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus Ge-
schäftsverbindungen ein
Eigentumsrecht vor.
Ist bei der
Auftragserteilung nicht anderes vereinbart worden, so gehen die
ersetzte Teile in das
Eigentum des Auftragnehmers über.
Stand: Dezember 2011